Liebe Leser,
diese Krise erschüttert mein Vertrauen an unser Staatssystem. Was sind Gesetze wert, die scheinbar ohne jede Konsequenzen von den Führern unserer Institutionen gebrochen werden können. Im “Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union”, der am 30.11.2009 den Gründungsvertrag ablöste, sind zwei Dinge schwarz auf weiß zu Papier getragen. Erstens darf ein Staat nicht für die Schulden anderer Staaten haften. Zweitens darf die EZB keine Staatsanleihen aufkaufen. Es wird eindeutig gegen Gesetze verstoßen, die als Grundsäulen unseres politischen Systems konzipiert waren. So wie ich bislang Gewaltenteilung verstanden habe, müssten nun eigentlich die Staatsanwaltschaft gegen die EZB ermitteln.
In Artikel 123 AEUV-Vertrag steht:
(1) Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten bei der Europäischen Zentralbank oder den Zentralbanken der Mitgliedstaaten (im Folgenden als “nationale Zentralbanken” bezeichnet) für Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union, Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten sind ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen durch die Europäische Zentralbank oder die nationalen Zentralbanken.
Artikel 125
(1) Die Union haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen von Mitgliedstaaten und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens. Ein Mitgliedstaat haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens.