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EQS-News: MEDICLIN AG


/ Schlagwort(e): Sonstiges/Sonstiges






MEDICLIN AG: Befreiung nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG








25.11.2024 / 09:41 CET/CEST




Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.




Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe der Bescheide der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen vom 8. Oktober 2024 über die Befreiung nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die MEDICLIN Aktiengesellschaft (ISIN DE0006595101)

 




Die nachfolgende Veröffentlichung wurde der Gesellschaft von den Antragstellern des Befreiungsbescheides nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO in dem veröffentlichten Wortlaut übermittelt. Die Gesellschaft hat ? wie dies vom Gesetz auch vorgesehen ist ? weder an der Erteilung des Befreiungsbescheides noch an dem veröffentlichten Text mitgewirkt. Sie trägt daher keine Verantwortung für den Inhalt des Befreiungsbescheides bzw. den veröffentlichten Text.

Mit Bescheiden vom 8. Oktober 2024 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (?BaFin?) auf Anträge von (i) Herrn Dr. Jan Liersch, (ii) Herrn Prof. Dr. Dr. Friedrich Grimminger und (iii) Herrn Ivo Schramm (gemeinsam nachfolgend ?Antragsteller?) die Antragsteller von den Pflichten befreit, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die mittelbare Kontrollerlangung an der MEDICLIN Aktiengesellschaft, Offenburg, zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach §§ 35 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.



Der jeweilige Tenor der Bescheide lautet ? für alle Antragsteller wortgleich ? wie folgt:



  1. Der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO von den Pflichten befreit, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die infolge seiner Einsetzung als Mitglied des 5er-Gremiums (wie in Abschnitt A.II. dieses Bescheids definiert) durch das am 29.05.2024 eröffnete Testament des verstorbenen Herrn Dr. Bernard große Broermann, geboren am 20.11.1943, erfolgte mittelbare Kontrollerlangung an der MEDICLIN Aktiengesellschaft, Offenburg, zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach §§ 35 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.

  2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 endet (auflösende Bedingung), wenn der Antragsteller seinen Stimmrechtsanteil an der MEDICLIN Aktiengesellschaft, Offenburg, (einschließlich etwaiger gemäß § 30 WpÜG zuzurechnender Stimmrechte, jedoch ohne Berücksichtigung der Stimmrechte, die ihm als Mitglied des 5er-Gremiums [wie in Abschnitt A.II. dieses Bescheids definiert] zuzurechnen sind) während der Geltungsdauer der testamentarischen Auflage über das 5er-Gremium (wie in Abschnitt A.II. dieses Bescheids definiert) auf mindestens 30 % erhöht.

  3. Für die positive Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO ist von dem Antragsteller eine Gebühr zu entrichten.

 



Die Bescheide beruhen im Wesentlichen auf folgenden Gründen:



  1. Relevanter Sachverhalt

    1.                Zielgesellschaft


Zielgesellschaft ist die MEDICLIN Aktiengesellschaft mit Sitz in Offenburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg unter HRB 703905 (nachfolgend ?Zielgesellschaft").



Das Grundkapital der Zielgesellschaft ist eingeteilt in 47.500.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien (nachfolgend ?ZG-Aktien?).



Die ZG-Aktien sind unter der ISIN DE0006595101 zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) zugelassen.



  1.                Erbfall

Am 25.02.2024 verstarb Herr Dr. Bernard große Broermann (nachfolgend der ?Erblasser? und der ?Erbfall?).



In seinem Testament hat der Erblasser seinen testamentarischen Erben und Dritten Vermächtnisse bzw. Vorausvermächtnisse zugewendet (nachfolgend die ?Vermächtnisse?). Die Vermächtnisse beziehen sich insbesondere auf die Geschäftsanteile an der Broermann Holding GmbH mit Sitz in Königstein im Taunus, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Königstein unter HRB 9669.



Als Auflage hat der Erblasser hinsichtlich der Ausübung der Stimmrechte in der Broermann Holding GmbH angeordnet, dass die Erben bzw. Vermächtnisnehmer die Stimmrechte bis zum 31.12.2033 ausschließlich nach Maßgabe der Beschlüsse eines aus fünf Personen bestehenden Gremiums (nachfolgend das ?5er-Gremium?) ausüben dürfen, das mit einfacher Mehrheit entscheidet. Das Gremium besteht aus zwei Erben des Erblassers sowie den Antragstellern, die mit dem Erblasser in keinem Verwandtschaftsverhältnis stehen.



Im Hinblick auf die Asklepios Kliniken Management GmbH mit Sitz in Königstein im Taunus, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Königstein unter HRB 9737, hat der Erblasser das Vermächtnis verfügt, dass die Broermann Holding GmbH die Geschäftsanteile an der Asklepios Kliniken Management GmbH erhalten soll.



  1.                Beteiligungsverhältnisse an der Zielgesellschaft

Die vorliegend relevante Beteiligungsstruktur an der Zielgesellschaft stellte sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Testaments wie folgt dar:



Die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 149532 (nachfolgend ?Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA?), hielt 25.046.608 ZG-Aktien (entsprechend 52,73 % des Grundkapitals und der Stimmrechte).



Sämtliche Kommanditaktien der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA wurden von der Broermann Holding GmbH gehalten. Einzige persönlich haftende Gesellschafterin der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA war die Asklepios Kliniken Management GmbH.



Die Geschäftsanteile an der Broermann Holding GmbH wie auch an der Asklepios Kliniken Management GmbH wurden seit Eintritt des Erbfalls von den Erben gesamthänderisch als Mitglieder der Erbengemeinschaft gehalten.



  1. Antrag

Die Antragsteller beantragten, jeweils einzeln, sie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG aufgrund Kontrollerlangung an der MEDICLIN Aktiengesellschaft zu befreien.



  1. Zulässigkeit

Die Anträge sind zulässig. Die Antragssteller haben jeweils dem Formerfordernis der §§ 37, 45 WpÜG entsprochen.



  1. Begründetheit

Die Anträge sind auch begründet.



Die Antragsteller sind nach Abwägung ihrer jeweiligen Interessen mit den Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO im Hinblick auf die Erlangung der Kontrolle an der Zielgesellschaft von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien.



Der Befreiungsgrund nach § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO als Konkretisierung von § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG setzt voraus, dass die Kontrolle an der Zielgesellschaft durch Erbschaft erlangt wurde und Erblasser und Kontrollerwerber nicht verwandt im Sinne des § 36 Nr. 1 WpÜG sind.



  1.                Kontrollerwerb der Antragsteller

Die Antragsteller haben infolge der Eröffnung des Testaments des Erblassers jeweils die Kontrollschwelle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG überschritten und damit mittelbar die Kontrolle an der Zielgesellschaft erlangt. Als Mitglieder des 5er-Gremiums sind ihnen jeweils gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG die Stimmrechte aus den von der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA unmittelbar gehaltenen 25.046.608 ZG-Aktien (entsprechend 52,73 % der Stimmrechte) zuzurechnen.



Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG werden dem Bieter Stimmrechte eines Dritten aus Aktien der Zielgesellschaft in voller Höhe zugerechnet, mit dem der Bieter sein Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstimmt. Die Zurechnung erfolgt auch auf solche an der Abstimmung Beteiligte, die die Entscheidungen nicht beeinflussen können sowie auf solche Beteiligte, die selbst keine ZG-Aktien halten (vgl. zu § 34 Abs. 2 WpHG Emittentenleitfaden der BaFin Modul B, Ziffer I.2.5.10.3.).



Ein abgestimmtes Verhalten setzt nach § 30 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 WpÜG voraus, dass sich der Bieter und der Dritte über die Ausübung von Stimmrechten der Zielgesellschaft verständigen. So liegt der Fall hier. Das Testament des Erblassers beinhaltet eine Auflage nach § 1940 BGB, die die schuldrechtliche Verpflichtung der Erben begründet, die Stimmrechte bezüglich der Anteile der Broermann Holding GmbH bis zum 31.12.2033 ausschließlich nach Maßgabe der jeweiligen Beschlüsse des 5er-Gremiums ausüben. Da die Broermann Holding GmbH mittelbare Mehrheitsaktionärin der Zielgesellschaft ist und das 5er-Gremium die Kontinuität der Unternehmensführung bei der Zielgesellschaft im Sinne des Erblassers sicherstellen soll, werden sich die Mitglieder des 5er-Gremiums nach dem Vortrag der Antragsteller künftig auch, soweit erforderlich, über die Ausübung der Stimmrechte in den Hauptversammlungen der Zielgesellschaft abstimmen und den Erben des Erblassers als Gesellschafter der Broermann Holding GmbH entsprechende Vorgaben hinsichtlich ihrer Abstimmung in der Gesellschafterversammlung der Broermann Holding GmbH machen. Das im Testament als Auflage vorgesehene 5er-Gremium bildet damit die Grundlage für eine Verhaltensabstimmung in sonstiger Weise in Bezug auf die Zielgesellschaft zwischen den Antragstellern und den Erben des Erblassers als weiteren Mitgliedern des 5er Gremiums.



Die Antragsteller haben spätestens jedenfalls mit der Stellung ihres jeweiligen Befreiungsantrags nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO bei der BaFin zum Ausdruck gebracht, entsprechend den Vorgaben der testamentarischen Auflage handeln zu wollen und beteiligen sich damit an der Verhaltensabstimmung in sonstiger Weise im vorgenannten Sinne.



Infolge dieser Verhaltensabstimmung erfolgt eine wechselseitige Zurechnung der Stimmrechte in voller Höhe. Wechselseitig zugerechnet werden dabei nicht nur Stimmrechte aus ZG-Aktien, die von den an der Verhaltensabstimmung beteiligten Personen unmittelbar gehalten werden, sondern auch solche die diesen gemäß § 30 Abs. 1 WpÜG zuzurechnen sind. Folglich sind den Antragstellern jeweils gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG die Stimmrechte aus den 25.046.608 ZG-Aktien (entsprechend 52,73 % der Stimmrechte) zuzurechnen, die den an der Verhaltensabstimmung beteiligten Erben des Erblassers seit dem Eintritt des Erbfalls jeweils gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zuzurechnen sind.



Die Zurechnung der Stimmrechte aus den 25.046.608 ZG-Aktien (entsprechend 52,73 % der Stimmrechte) auf die Erben des Erblassers erfolgt dabei jeweils wie folgt:



  • Die Stimmrechte aus den von der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA unmittelbar gehaltenen 25.046.608 ZG-Aktien sind gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB zunächst ihrer einzigen Kommanditaktionärin, der Broermann Holding GmbH, zuzurechnen.

  • Die Broermann Holding GmbH wiederum ist durch den Erbfall ein unmittelbares Tochterunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB jedes Erben geworden. Denn mit dem Erbfall sind gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auch die vom Erblasser gehaltenen Gesellschaftsbeteiligungen (einschließlich der damit verbundenen Stimmrechte) auf die Erben übergegangen, die die Gesellschaftsbeteiligungen seither gesamthänderisch als Mitglieder der Erbengemeinschaft halten (§ 2032 BGB). Folglich sind jedem Erben gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG die Stimmrechte zuzurechnen, die der Broermann Holding GmbH ihrerseits von der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA zuzurechnen sind.

Bei der Verhaltensabstimmung handelt es sich auch nicht um eine Abstimmung im Einzelfall im Sinne von § 30 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 WpÜG. Die testamentarische Auflage gilt bis 31.12.2033 und damit grundsätzlich über mehrere Hauptversammlungen hinweg, sodass nicht von einer Verhaltensabstimmung im Einzelfall ausgegangen werden kann.



  1.                Kontrollerwerb durch Erbschaft

Der tragende Befreiungsgrund ist vorliegend jeweils § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO. 



§ 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO setzt voraus, dass die Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft durch Erbschaft oder im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung erfolgt ist und dass der Erblasser und der Bieter nicht im Sinne des § 36 Nr. 1 WpÜG verwandt sind.



Der Erblasser und die Antragsteller sind nicht miteinander verwandt. Zudem haben die Antragsteller die Kontrolle an der Zielgesellschaft durch Erbschaft erlangt.



Die Antragsteller sind zwar selbst keine Erben des Erblassers, sie haben jedoch zu erkennen gegeben, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers in gleicher Weise wie ein Erbe zur Ausführung bringen zu wollen, indem sie sich entsprechend der Auflage an der Verhaltensabstimmung in sonstiger Weise beteiligen. Auch wenn die Antragsteller die Kontrolle über die Zielgesellschaft nicht bereits im Sinne von § 1922 BGB mit dem Erbfall erlangt haben, so beruht sie damit doch auf den letztwilligen Verfügungen des Erblassers. Die Kontrolle über die Zielgesellschaft ist somit durch Erbschaft erlangt.



  1.             Ermessen

Die jeweilige Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der BaFin. In der Ermessensabwägung sind die jeweiligen Interessen der Antragsteller an der Befreiung dem Interesse der übrigen Aktionäre der Zielgesellschaft an der Durchführung eines Pflichtangebots gegenüberzustellen (vgl. Schmiady, in: Steinmeyer, WpÜG, § 37 Rn. 56).



Bei Abwägung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft an einem Pflichtangebot mit dem jeweiligen Interesse der Antragsteller an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG überwiegen die Interessen der Antragsteller. Die Antragsteller sind Mitglieder des 5er-Gremiums, welches bis zum 31.12.2033 darüber entscheidet, wie die Erben bzw. Vermächtnisnehmer die Stimmrechte bezüglich der Anteile an der Broermann Holding GmbH ausüben. Zweck des 5er-Gremiums ist es, Kontinuität der Unternehmensführung bei der Zielgesellschaft im Sinne des Erblassers sicherzustellen. Dies gibt den außenstehenden Aktionären keinen schützenswerten Anlass, eine außerordentliche Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Eine die einschneidenden Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG rechtfertigende wesentliche materielle Veränderung der Kontrollsituation steht gerade nicht im Raum.



  1.             Nebenbestimmung

Die Nebenbestimmung in Form einer auflösenden Bedingung in Ziffer 2 des jeweiligen Tenors ergeht gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG.



Gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG darf ein (begünstigender) Verwaltungsakt, der im Ermessen der erlassenden Behörde steht, nach pflichtgemäßem Ermessen mit den in § 36 Abs. 2 VwVfG näher bezeichneten Nebenbestimmungen versehen werden.



Tragender Grund für die Befreiung nach § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz Nr. 1 WpÜG-AngebVO ist, dass die Antragsteller die Kontrolle über die Zielgesellschaft aufgrund Erbschaft erlangt haben. Die Befreiung nach § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz Nr. 1 WpÜG-AngebVO soll es den Antragstellern ermöglichen, für die Geltungsdauer der testamentarischen Auflage die vom Erblasser vorgesehene Kontrollposition einzunehmen, ohne ein Pflichtangebot abgeben zu müssen. Sie soll es den Antragstellern aber nicht ermöglichen, eine von ihrer Tätigkeit im 5er-Gremium unabhängige Kontrollposition aufzubauen. Zweck der in Ziffer 2 des jeweiligen Tenors vorgesehenen auflösenden Bedingung ist es daher, sicherzustellen, dass die Antragsteller nur insoweit von der Abgabe eines Pflichtangebots befreit werden, wie ihr Kontrollerwerb auf Erbschaft im Sinne von § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO beruht. Zu diesem Zweck ist die auflösende Bedingung auch geeignet, denn erwerben die Antragsteller künftig eine von ihrer Tätigkeit im 5er-Gremium unabhängige Kontrollposition, entfällt die vorliegende Befreiung nachträglich mit der Folge, dass die Pflichten des § 35 VwVfG wieder aufleben.



Das Bedürfnis für die auflösende Bedingung entfällt allerdings mit dem Auslaufen der testamentarischen Auflage am 31.12.2033. Denn mit der Aufgabe ihrer Tätigkeit im 5er-Gremium verlieren die Antragsteller auch ihre Kontrollposition. Ein etwaiger anschließender Kontrollerwerb würde daher (erneut) die Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG auslösen, soll den Antragstellern aber nicht nachträglich die Befreiung für den durch Erbschaft erlangten Kontrollerwerb nehmen. Ein milderes Mittel, das den oben genannten Zweck gleich effizient fördert, ist nicht ersichtlich. Damit ist die auflösende Bedingung auch erforderlich.



 



 



Ende der WpÜG-Mitteilung



 



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Okenstraße 27

77652 Offenburg


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25.11.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
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