Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 Hinsichtlich der Durchführung der ersten Tranche wird Folgendes bekanntgemacht: Der Rückkauf der ersten Tranche beginnt am 28. November 2024. Im Zeitraum bis spätestens zum 28. Mai 2025 sollen Aktien der Gesellschaft für bis zu 500.000.000,00 EUR (ohne Erwerbsnebenkosten), maximal jedoch 74.384.121 Aktien (entsprechend knapp 10 % des Grundkapitals), über den elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) und über ausgewählte multilaterale Handelssysteme innerhalb der Europäischen Union zurückgekauft werden. Der Rückkauf wird auf Grundlage und im Einklang mit der von der Hauptversammlung der RWE Aktiengesellschaft am 4. Mai 2023 beschlossenen Ermächtigung durchgeführt. Danach ist die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 des Aktiengesetzes ermächtigt, eigene Aktien im Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ermächtigung oder ? falls dieser Wert geringer ist ? im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung zu erwerben. Der von der Gesellschaft im Rahmen des vorliegenden Rückkaufprogramms gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise der RWE-Aktie im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten drei Börsenhandelstagen an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Erwerb oder ? falls dieser Zeitpunkt früher liegt ? der Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Die Ermächtigung hat eine Laufzeit bis zum 3. Mai 2025. Vorbehaltlich der Erteilung einer neuen Ermächtigung durch die Hauptversammlung am 30. April 2025 wird der Rückkauf unter dieser neuen Ermächtigung fortgeführt. Der Rückkauf erfolgt in Einklang mit Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 und den im Aktienrückkaufprogramm enthaltenen Vorgaben. Demnach werden die Aktien nicht zu einem Kurs erworben, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt. An einem Handelstag werden nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der jeweilige Kauf erfolgt, erworben. Der durchschnittliche Tagesumsatz beruht auf dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem jeweiligen Kauftermin. Die RWE Aktiengesellschaft hat ein Kreditinstitut mit der Führung des Rückkaufprogramms beauftragt, das an die vorgenannten Regelungen gebunden ist. Das Kreditinstitut trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien unabhängig von der RWE Aktiengesellschaft. Das Recht der RWE Aktiengesellschaft, das Mandat in Einklang mit den insiderrechtlichen Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorzeitig zu beenden und/oder den Auftrag auf ein oder mehrere andere Kreditinstitute zu übertragen, bleibt unberührt. Das Rückkaufprogramm kann ? soweit erforderlich und rechtlich zulässig ? jederzeit gestoppt, unterbrochen und fortgesetzt werden. Informationen zu den mit dem Rückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden entsprechend der geltenden rechtlichen Vorschriften bekannt gegeben; über die Fortschritte des Rückkaufsprogramms wird die Gesellschaft regelmäßig unter www.rwe.com/aktienrueckkauf informieren.
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Sprache: | Deutsch |
Unternehmen: | RWE Aktiengesellschaft |
RWE Platz 1 | |
45141 Essen | |
Deutschland | |
Internet: | www.rwe.com |
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