News-Ticker
AdHoc-Meldungen Corporate-News
Insider-Handel Stimmrechte
weitere Meldungen
24.10. 08:00 vor 31 Tagen
LPKF Laser & Electronics SE
EQS-News: Geschäftsentwicklung der LPKF SE nach neun Monaten 2024
24.10. 07:30 vor 31 Tagen
Symrise AG
EQS-News: Symrise weiterhin mit starkem Wachstum
24.10. 07:00 vor 31 Tagen
Dynamics Group AG
Procivis One ist jetzt als Open Source verfügbar
24.10. 07:00 vor 31 Tagen
Helvetia Holding AG
Erfreuliche GRESB-Ergebnisse 2024 für Helvetia
24.10. 06:45 vor 31 Tagen
Galenica AG
Galenica steigert Umsatzwachstum im dritten Quartal
24.10. 06:45 vor 31 Tagen
mobilezone holding ag
mobilezone schliesst sich der Science Based Targets Initiative an
24.10. 06:00 vor 31 Tagen
Bucher Industries AG
Marktabschwächung im Rahmen der Erwartungen
23.10. 17:45 vor 32 Tagen
Invibes Advertising NV
Invibes Advertising : 4 % Umsatzwachstum im 3. Quartal 2024.
23.10. 15:18 vor 32 Tagen
IVU Traffic Technologies AG
EQS-News: IVU expandiert nach Indien
23.10. 13:12 vor 32 Tagen
Mein Geld Medien GmbH
t-online und die Merdiengruppe Mein Geld starten Medienpartnerschaft
23.10. 13:00 vor 32 Tagen
MIC Market Information & Content Publishing GmbH
Steht hier bald eine Neubewertung der Aktie bevor?
23.10. 12:05 vor 32 Tagen
Leef Blattwerk GmbH
LEEF berichtet über seine Finanzierungsgeschichte
In allen Meldungen suchen

11.Juli 2024 18:04 Uhr

Bet-At-Home.com AG, WKN A0DNAY, ISIN DE000A0DNAY5

[ Aktienkurs Bet-At-Home.com AG | Weitere Meldungen zur Bet-At-Home.com AG ]








EQS-Ad-hoc: bet-at-home.com AG / Schlagwort(e): Rechtssache


bet-at-home.com AG: Schweizer Bundesgericht entscheidet in erster Instanz im Streit über Umsatzsteuerpflicht von Sportwetten


11.07.2024 / 18:04 CET/CEST


Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.


Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.



VERÖFFENTLICHUNG EINER INSIDERINFORMATION GEMÄSS ARTIKEL 17 DER VERORDNUNG (EU) NR. 596/2014



 



Schweizer Bundesgericht entscheidet in erster Instanz im Streit über Umsatzsteuerpflicht von Sportwetten



 



Die bet-at-home.com AG (nachfolgend ?Gesellschaft?) hatte zuletzt im zusammengefassten Lagebericht für das Geschäftsjahr 2023 veröffentlicht, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung der Schweiz (nachfolgend ?ESTV?) davon ausgeht, dass das Angebot von Sportwetten in der Schweiz durch die Tochtergesellschaft der Gesellschaft, die bet-at-home.com Internet Ltd., Malta, der Umsatzsteuer unterliegt. Die ESTV hat verlangt, dass sich die bet-at-home.com Internet Ltd. in das Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eintragen lässt und hat zudem für die Steuerperioden 2013 bis 2017 Steuerforderungen auf Zahlung von Umsatzsteuer festgesetzt. Auf die entsprechenden Ausführungen im zusammengefassten Lagebericht für das Geschäftsjahr 2023 wird Bezug genommen.



Die bet-at-home.com Internet Ltd. und die Gesellschaft vertreten hierzu eine gegenteilige Auffassung. Gegen die Entscheidungen der ESTV hat die bet-at-home.com Internet Ltd. daher zunächst Einspruch bei der ESTV und nach dessen Zurückweisung durch die ESTV eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht der Schweiz eingelegt.



Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde durch Urteil, das der bet-at-home.com Internet Ltd. am 10.07.2024 bekannt gegeben wurde, und dessen erste Bewertung heute erfolgt ist, insoweit stattgegeben, dass es davon ausgeht, dass in Bezug auf die Steuerperiode 2013 absolute Verjährung des Rechts zur Festsetzung der Steuerforderung eingetreten ist. lm Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.



Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die bet-at-home.com Internet Ltd. und die Gesellschaft prüfen, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, die Einlegung von Rechtsmitteln und deren potenzielle Erfolgsaussichten einschließlich der Frage, inwieweit Auswirkungen insb. auf die bisherige Prognose der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2024 aus der Entscheidung (insb. auf Grund zu ändernder Risikobewertung) zu erwarten sind. Das potenzielle Risiko der bet-at-home.com Internet Ltd. aus einer möglichen Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer in der Schweiz beträgt unter Berücksichtigung des Teilerfolgs im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts für den Zeitraum 2014 bis 2017 EUR 1,3 Mio. und ab dem Jahr 2018 bis zum 30.06.2024 EUR 2,7 Mio. (jeweils zuzüglich Zinsen). Ein unmittelbarer Abfluss von Finanzmitteln ist derzeit nicht zu erwarten, da bis zu einer finalen gerichtlichen Entscheidung etwaige Steuerforderungen der ESTV ausgesetzt sind.





Ende der Insiderinformation


11.07.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter https://eqs-news.com



























Sprache: Deutsch
Unternehmen: bet-at-home.com AG

Tersteegenstrasse 30

40474 Düsseldorf

Deutschland
Telefon: +49 211 545 598 77
Fax: +49 211 545 598 78
E-Mail: ir@bet-at-home.com
Internet: www.bet-at-home.ag
ISIN: DE000A0DNAY5
WKN: A0DNAY
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate Exchange
EQS News ID: 1944683





 
Ende der Mitteilung EQS News-Service




1944683  11.07.2024 CET/CEST







fncls.ssp?fn=show_t_gif&application_id=1944683&application_name=news&site_id=mastertraders~~~65797fb3-34a5-4025-92b3-e77c5f497b69
Weitere aktuelle Meldungen zur Bet-At-Home.com AG
Hinweis
Haftungsausschluss und wichtiger Hinweis nach §34 WPHG zur Vermeidung von Interessenskonflikten:
Die Informationen stellen keine Aufforderung zum Kauf oder Verkauf irgend eines Wertpapieres dar. Der Kauf von Aktien ist mit hohen Risiken behaftet. Ihre Investitionsentscheidungen dürfen Sie nur nach eigener Recherche und nicht basierend auf unseren Informations-Angeboten treffen. Wir übernehmen keine Verantwortung für jegliche Konsequenzen und Verluste, die durch Verwendung unserer Informationen entstehen. Wir weisen Sie darauf hin, dass die an der Erstellung von Beiträgen beteiligten Personen regelmäßig mit den besprochenen Aktien selbst handeln.