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11.Juli 2024 18:04 Uhr

Bet-At-Home.com AG, WKN A0DNAY, ISIN DE000A0DNAY5

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EQS-Ad-hoc: bet-at-home.com AG / Schlagwort(e): Rechtssache


bet-at-home.com AG: Schweizer Bundesgericht entscheidet in erster Instanz im Streit über Umsatzsteuerpflicht von Sportwetten


11.07.2024 / 18:04 CET/CEST


Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.


Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.



VERÖFFENTLICHUNG EINER INSIDERINFORMATION GEMÄSS ARTIKEL 17 DER VERORDNUNG (EU) NR. 596/2014



 



Schweizer Bundesgericht entscheidet in erster Instanz im Streit über Umsatzsteuerpflicht von Sportwetten



 



Die bet-at-home.com AG (nachfolgend ?Gesellschaft?) hatte zuletzt im zusammengefassten Lagebericht für das Geschäftsjahr 2023 veröffentlicht, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung der Schweiz (nachfolgend ?ESTV?) davon ausgeht, dass das Angebot von Sportwetten in der Schweiz durch die Tochtergesellschaft der Gesellschaft, die bet-at-home.com Internet Ltd., Malta, der Umsatzsteuer unterliegt. Die ESTV hat verlangt, dass sich die bet-at-home.com Internet Ltd. in das Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eintragen lässt und hat zudem für die Steuerperioden 2013 bis 2017 Steuerforderungen auf Zahlung von Umsatzsteuer festgesetzt. Auf die entsprechenden Ausführungen im zusammengefassten Lagebericht für das Geschäftsjahr 2023 wird Bezug genommen.



Die bet-at-home.com Internet Ltd. und die Gesellschaft vertreten hierzu eine gegenteilige Auffassung. Gegen die Entscheidungen der ESTV hat die bet-at-home.com Internet Ltd. daher zunächst Einspruch bei der ESTV und nach dessen Zurückweisung durch die ESTV eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht der Schweiz eingelegt.



Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde durch Urteil, das der bet-at-home.com Internet Ltd. am 10.07.2024 bekannt gegeben wurde, und dessen erste Bewertung heute erfolgt ist, insoweit stattgegeben, dass es davon ausgeht, dass in Bezug auf die Steuerperiode 2013 absolute Verjährung des Rechts zur Festsetzung der Steuerforderung eingetreten ist. lm Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.



Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die bet-at-home.com Internet Ltd. und die Gesellschaft prüfen, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, die Einlegung von Rechtsmitteln und deren potenzielle Erfolgsaussichten einschließlich der Frage, inwieweit Auswirkungen insb. auf die bisherige Prognose der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2024 aus der Entscheidung (insb. auf Grund zu ändernder Risikobewertung) zu erwarten sind. Das potenzielle Risiko der bet-at-home.com Internet Ltd. aus einer möglichen Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer in der Schweiz beträgt unter Berücksichtigung des Teilerfolgs im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts für den Zeitraum 2014 bis 2017 EUR 1,3 Mio. und ab dem Jahr 2018 bis zum 30.06.2024 EUR 2,7 Mio. (jeweils zuzüglich Zinsen). Ein unmittelbarer Abfluss von Finanzmitteln ist derzeit nicht zu erwarten, da bis zu einer finalen gerichtlichen Entscheidung etwaige Steuerforderungen der ESTV ausgesetzt sind.





Ende der Insiderinformation


11.07.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter https://eqs-news.com



























Sprache: Deutsch
Unternehmen: bet-at-home.com AG

Tersteegenstrasse 30

40474 Düsseldorf

Deutschland
Telefon: +49 211 545 598 77
Fax: +49 211 545 598 78
E-Mail: ir@bet-at-home.com
Internet: www.bet-at-home.ag
ISIN: DE000A0DNAY5
WKN: A0DNAY
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate Exchange
EQS News ID: 1944683





 
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1944683  11.07.2024 CET/CEST







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