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11.Januar 2021 07:41 Uhr

DEAG Deutsche Entertainment AG, WKN A0Z23G, ISIN DE0005513907

[ Aktienkurs DEAG Deutsche Entertainment AG | Weitere Meldungen zur DEAG Deutsche Entertainment AG ]



DGAP-WpÜG: Musai Capital Ltd. / Übernahmeangebot


Übernahmeangebot / Zielgesellschaft: DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft; Bieter: Musai Capital Ltd.


11.01.2021 / 07:41 CET/CEST


Veröffentlichung einer WpÜG-Mitteilung, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.


Für den Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.





NICHT ZUR VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN VERBREITUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE IN, INNERHALB ODER AUS LÄNDERN BESTIMMT, WO EINE SOLCHE VERBREITUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE EINE VERLETZUNG DER RELEVANTEN RECHTLICHEN BESTIMMUNGEN DIESER LÄNDER DARSTELLEN WÜRDE.



Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines öffentlichen Delisting-Übernahmeangebots gemäß § 10 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ("WpÜG") in Verbindung mit § 29 Abs. 1 und § 34 WpÜG sowie in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Börsengesetzes ("BörsG")



Bieterin:

Musai Capital Ltd.

Block A, Apt. 12, II-Piazzetta, Tower Road

SLM 1605 Sliema, Malta

eingetragen im maltesischen Registrar of Companies unter Nummer C 97535



Zielgesellschaft:

DEAG Deutsche Entertainment AG

Potsdamer Straße 58

10785 Berlin, Deutschland

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 69474 B

ISIN: DE000A0Z23G6



Die Musai Capital Ltd., Sliema, Malta (die "Bieterin"), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Apeiron Investment Group Ltd., Sliema, Malta (die "Apeiron") hat am 11. Januar 2021 entschieden, den Aktionären der DEAG Deutsche Entertainment AG, Berlin, Deutschland (die "DEAG") anzubieten, sämtliche auf den Inhaber lautende Stückaktien der DEAG mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 (die "DEAG-Aktien") im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots (Barangebot) zu erwerben (das "Angebot").



Das Angebot wird gleichzeitig die Voraussetzungen eines Delisting-Angebots gemäß § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und Abs. 3 BörsG erfüllen. Die Bieterin, Apeiron und die DEAG haben insoweit eine Vereinbarung abgeschlossen, in der die wesentlichen Konditionen des Angebots sowie die wechselseitigen Absichten und das gemeinsame Verständnis der Parteien in Bezug auf das Angebot niedergelegt sind (die "Delisting-Vereinbarung"). In der Delisting-Vereinbarung hat sich die DEAG im Rahmen des gesetzlich Zulässigen gegenüber der Bieterin verpflichtet, auf Grundlage des Angebots einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der DEAG-Aktien zum Handel im Regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse (sog. Delisting) zu stellen.



Die Angebotsgegenleistung in bar wurde gemäß der volumengewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurse der DEAG-Aktien während der letzten drei und der letzten sechs Monate vor der heutigen Bekanntgabe des Angebots berechnet und entspricht insofern dem gesetzlichen Mindestpreis für ein Delisting-Übernahmeangebot. Diesen hat die Bieterin auf Basis öffentlich verfügbarer Informationen auf EUR 3,07 je DEAG-Aktie festgesetzt, es sei denn, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die "BaFin") teilt der Bieterin nach ihrer Ermittlung einen anderen gesetzlichen Mindestpreis mit. In diesem Fall wird der Angebotspreis dem von der BaFin ermittelten Mindestpreis entsprechen.



Die Apeiron, das Family Office des deutschen Serial Entrepreneurs Christian Angermayer, ist derzeit mit einem Aktienanteil von ca. 18 % größte Einzelaktionärin der DEAG. Gemeinsam mit dem U.S.-amerikanischen Investor Mike Novogratz, welcher über sein Family Office Galaxy Group Investments LLC ca. 14 % der DEAG-Aktien hält, sowie anderen bestehenden Aktionären der DEAG haben sich die Apeiron und die Bieterin über die Eckpunkte einer Aktionärsvereinbarung geeinigt. Die Parteien der Aktionärsvereinbarung, die insgesamt ca. 47 % der DEAG-Aktien halten, werden für ihre DEAG-Aktien das geplante Angebot nicht annehmen. Auf Grundlage der Aktionärsvereinbarung werden sie, den erfolgreichen Abschluss der Transaktion vorausgesetzt, die DEAG gemeinsam kontrollieren.



Gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 BörsG wird das Angebot nicht von Vollzugsbedingungen abhängig sein. Im Übrigen wird das Angebot zu den in der Angebotsunterlage festgelegten Bestimmungen erfolgen. Die Bieterin behält sich vor, in den endgültigen Bestimmungen des Angebots, soweit rechtlich zulässig, von den hier dargestellten Eckdaten abzuweichen.



Nach Gestattung der Veröffentlichung durch die BaFin werden die Angebotsunterlage und weitere Mitteilungen zu dem Angebot im Internet unter http://www.musai-offer.de veröffentlicht werden.



Wichtige Hinweise



Diese Bekanntmachung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt weder eine Aufforderung zum Verkauf noch ein Angebot zum Kauf von Wertpapieren der DEAG Deutsche Entertainment AG (die "Gesellschaft") dar. Die endgültigen Bedingungen und weitere das öffentliche Übernahmeangebot betreffende Bestimmungen werden nach Gestattung der Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage mitgeteilt werden. Die Musai Capital Ltd. (die "Bieterin") behält sich vor, in den endgültigen Bestimmungen und Bedingungen des öffentlichen Übernahmeangebots, soweit rechtlich zulässig, von den hier dargestellten Eckdaten abzuweichen. Investoren und Inhabern von Wertpapieren der Gesellschaft wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Übernahmeangebot stehenden Bekanntmachungen zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten oder enthalten werden.



Das Angebot wird ausschließlich auf Basis der anwendbaren Bestimmungen des deutschen Rechts, insbesondere des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, des Börsengesetzes und bestimmter, auf grenzüberschreitende Angebote mit beschränktem Kreis von U.S. Aktionären anwendbarer Vorschriften der Wertpapiergesetze der Vereinigten Staaten von Amerika durchgeführt. Das Angebot wird nicht nach den rechtlichen Vorgaben anderer Rechtsordnungen als der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten von Amerika (soweit anwendbar) durchgeführt werden. Dementsprechend wurden keine Bekanntmachungen, Anmeldungen, Zulassungen oder Genehmigungen für das Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingereicht, veranlasst oder gewährt. Investoren und Inhaber von Wertpapieren der Gesellschaft können nicht darauf vertrauen, durch die Anlegerschutzvorschriften irgendeiner anderen Rechtsordnung als der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten von Amerika (soweit anwendbar), geschützt zu werden. Vorbehaltlich der in der Angebotsunterlage beschriebenen Ausnahmen sowie gegebenenfalls von den jeweiligen Aufsichtsbehörden zu erteilenden Ausnahmegenehmigungen wird weder mittelbar noch unmittelbar ein Übernahmeangebot in jenen Rechtsordnungen unterbreitet werden, in der dies einen Verstoß gegen das jeweilige nationale Recht darstellen würde.



Soweit dies nach anwendbarem Recht zulässig ist und in Übereinstimmung mit deutscher Marktpraxis erfolgt, können die Bieterin oder für sie tätige Broker außerhalb des öffentlichen Übernahmeangebots vor, während oder nach Ablauf der Annahmefrist unmittelbar oder mittelbar Aktien der Gesellschaft erwerben bzw. entsprechende Vereinbarungen abschließen. Dies gilt in gleicher Weise für andere Wertpapiere, die ein unmittelbares Wandlungs- oder Umtauschrecht in bzw. ein Optionsrecht auf Aktien der Gesellschaft gewähren. Diese Erwerbe können über die Börse zu Marktpreisen oder außerhalb der Börse in ausgehandelten Transaktionen erfolgen. Alle Informationen über diese Erwerbe werden veröffentlicht, soweit dies nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder einer anderen einschlägigen Rechtsordnung erforderlich ist.



Soweit in diesem Dokument in die Zukunft gerichtete Aussagen enthalten sind, stellen diese keine Tatsachen dar und sind durch die Worte "werden", "erwarten", "glauben", "schätzen",, "beabsichtigen", "anstreben", "davon ausgehen" und ähnliche Wendungen gekennzeichnet. Diese Aussagen bringen Absichten, Ansichten oder gegenwärtige Erwartungen und Annahmen der Bieterin und der mit ihr gemeinsam handelnden Personen zum Ausdruck. Die in die Zukunft gerichteten Aussagen beruhen auf gegenwärtigen Planungen, Schätzungen und Prognosen, die die Bieterin und die mit ihr gemeinsam handelnden Personen nach bestem Wissen vorgenommen haben, treffen aber keine Aussage über ihre zukünftige Richtigkeit. Zukunftsgerichtete Aussagen unterliegen Risiken und Ungewissheiten, die meist nur schwer vorherzusagen sind und gewöhnlich nicht im Einflussbereich der Bieterin oder der mit ihr gemeinsam handelnden Personen liegen. Diese Erwartungen und in die Zukunft gerichteten Aussagen könnten sich als unzutreffend erweisen und die tatsächlichen Entwicklungen können erheblich von in die Zukunft gerichteten Aussagen abweichen. Die Bieterin und die mit ihr gemeinsam handelnden Personen übernehmen keine Pflicht, die in die Zukunft gerichteten Aussagen hinsichtlich tatsächlicher Entwicklungen oder Ereignisse, Rahmenbedingungen, Annahmen oder sonstiger Faktoren zu aktualisieren.



Sliema, den 11. Januar 2021



Musai Capital Ltd.












11.01.2021 CET/CEST Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de







Sprache: Deutsch
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate Exchange





 
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