PRESSEMITTEILUNG Der Beschluss der Bundesregierung für eine Gutscheinregelung sieht vor, dass ein Veranstalter einer Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstigen Freizeitveranstaltung, die wegen der COVID-19 Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann, berechtigt ist, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Eintrittskarte anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein auszuhändigen. Von der einfachen Gutscheinlösung profitieren Veranstalter, Künstler und Kunden. Den Fans bleibt zunächst einmal die Möglichkeit, ihre gebuchte Veranstaltung an einem Nachholdatum zu erleben. Ist eine Verlegung nicht möglich oder kann der Kunde diese nicht wahrnehmen, so kann der Gutschein für eine andere Veranstaltung des selben Veranstalters eingelöst werden. Findet sich bis zum 31.12.2021 kein passendes Event, kann nach Ablauf dieser Frist die Erstattung des Eintrittspreises verlangt werden. "Mehr Flexibilität geht nicht", sagt Klaus-Peter Schulenberg. "Wir wissen, dass viele Fans das Recht behalten wollen, die gebuchte Veranstaltung besuchen zu ko?nnen, auch wenn dies wegen der Coronavirus-Krise erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Dies gilt natürlich umso mehr bei stark nachgefragten Top-Acts und besonders begehrten Veranstaltungen wie Festivals oder Festspielen." CTS EVENTIM wird nun in Absprache mit den Veranstaltern die Vorgaben des Beschlusses der Bundesregierung zur Gutscheinlösung umsetzen und die Kunden entsprechend kontaktieren. Dazu sind auch FAQ-Seiten auf der Homepage www.eventim.de geplant, auf denen sich die Kunden rund um die Uhr ausführlich infomieren können. Über CTS EVENTIM Investor Relations:
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1018871 08.04.2020