Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie dauern an: Händler, Gastwirte, Hoteliers und Veranstalter müssen nunmehr seit Monaten auf nahezu jegliche Umsätze verzichten, haben dabei jedoch weiterhin hohe laufende Kosten, insbesondere hohe Pachten. Ein Anspruch auf angemessene und vor allem rechtlich gestützte Entschädigung schien - bisher - nicht in Sicht. Doch jetzt kommt Bewegung in die nur scheinbar hoffnungslose Situation: Eine Initiative von betroffenen Gewerbetreibenden verschiedenster Branchen, u.a. des Hotellerie- und Gaststättengewerbes, Einzelhändler, Veranstalter und Clubbetreiber, fordert gemeinsam von den jeweiligen Landesregierungen Entschädigungen für Betriebsschließungen, die wegen Corona angeordnet worden sind. Corona-Verordnungen bedrohen Existenzen: Staatliche Hilfen greifen zu kurz Die durch die "Corona-Verordnungen" in den Bundesländern i.d.R. auf der Grundlage des Bundes-Infektionsschutzgesetzes (IfSG, hier insbesondere die Verordnungsermächtigung des § 32 lfSG i.V.m. § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 31 lfSG) angeordneten Betriebsschließungen und Veranstaltungsabsagen - und auch schlicht das Ausblieben von Gästen bzw. Kunden - führt bei den betroffenen Gewerbetreibenden zu massiven Vermögensnachteilen bis hin zur Existenzgefährdung und Existenzvernichtung. Zwar sind Bund und Länder bemüht, finanzielle Unterstützungspakete für die betroffenen Betriebsinhaber zu schaffen, wie z.B. die befristete Senkung der Mehrwertsteuer auf Speisen auf sieben Prozent oder dass kleine und mittelständische Unternehmen nun die erwarteten Verluste mit den bereits für 2019 geleisteten Steuer-Vorauszahlungen verrechnen dürfen (Verlustverrechnung). "Die Mehrwertsteuersenkung ab dem 1. Juli 2020 kann lediglich ein erster kleiner Schritt sein, wird aber nicht ausreichen, um die hohen Umsatzausfälle des Frühlings- und Sommergeschäftes aufgrund der angeordneten Betriebsschließungen und einzuhaltenden Abstandsregelungen und Schutzmaßnahmen zu kompensieren." führt Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Schirp aus. Jetzt Betrieb retten und rechtmäßige Entschädigung von Landesregierung fordern Rechtsanwalt Dr. Schirp zur weiteren Vorgehensweise: "Wir werden die Ersatzansprüche zunächst bündeln und gegenüber den jeweils zuständigen Regierungen der jeweiligen Bundesländer anmelden und in Verhandlungen eintreten. Wenn nichts vorangeht, sehen wir aber auch Spielraum für Musterprozesse und gegebenenfalls Sammelklagen im Wege der subjektiven Klagehäufungen nach der Zivilprozessordnung." Die betroffenen Gewerbetreibenden und Veranstalter haben Anspruch auf öffentliche Ersatzleistungen, und zwar, neben den gesetzlichen Ansprüchen nach dem IfSG, auch auf die sogenannten "Aufopferungsentschädigungen" für Schäden, die selbst bei (unterstellt) rechtmäßigem Staatshandeln entstehen können. Auf die im Einzelnen problematische Frage, welche Maßnahmen der Staat anordnen durfte und welche nicht, kommt es für den Entschädigungsanspruch nicht an. Rechtsanwältin Antje Radtke-Rieger der Kanzlei Schirp & Partner erläutert: "Wir gehen bei unserer Arbeit von der Grundannahme aus, dass es sich bei den getroffenen behördlichen Anordnungen - sofern nicht irgendwelche Fehler gemacht wurden oder sich die Anordnung im Einzelfall als unverhältnismäßig erweist, um rechtmäßige Maßnahmen in der Wahrnehmung von Befugnissen nach dem IfSG handelt. Aber selbst dann ist Entschädigung zu leisten!" Für weitere Informationen steht zur Verfügung:
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1033497 30.04.2020