NICHT ZUR VERBREITUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE, WEDER DIREKT NOCH INDIREKT, INNERHALB ODER IN DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, KANADA, AUSTRALIEN, JAPAN ODER ANDERE LÄNDER, IN DENEN DIE VERBREITUNG ODER VERÖFFENTLICHUNG RECHTSWIDRIG SEIN KÖNNTE. CECONOMY treibt Finanzierungsstruktur für Zeit nach der Pandemie weiter voran: Ausgabe einer fünfjährigen Anleihe über 500 Mio. ? Düsseldorf, 18. Juni 2021 - Die CECONOMY AG ("CECONOMY") hat erfolgreich eine nicht nachrangige unbesicherte fünfjährige Anleihe in Höhe von 500 Mio. ? begeben und damit ihre Finanzierungsstruktur nach der Pandemie weiter vorangetrieben. Die Anleihe besitzt eine Laufzeit bis Juni 2026 und wird mit jährlich 1,75% verzinst. Der Emissionspreis betrug 99,409, was einer Rendite von 1,875% entspricht. Die Ausgabe der neuen Anleihe ist für den 24. Juni 2021 vorgesehen. Die Anleihen werden nach deutschem Recht (Reg S) begeben und an der Luxemburger Börse (Euro MTF Markt) gelistet. Der Nettoerlös aus der Anleihen-Emission wird für allgemeine Unternehmenszwecke, einschließlich der Refinanzierung bestehender Schulden, verwendet. Bereits im Mai diesen Jahres hatte CECONOMY mit der Unterzeichnung eines neuen nachhaltigen Konsortialkredits in Höhe von 1,06 Mrd. ? den Grundstein für seine Finanzierungsstruktur nach der Pandemie gelegt. Dieser tritt in Kraft, sobald der bestehende Konsortialkredit beendet wurde. Mit der ersten Anleihe-Transaktion nach der Abspaltung der METRO AG hat CECONOMY seine Finanzierungsstruktur nach der Pandemie weiter diversifiziert. Mit einem verlängerten, langfristigen Fälligkeitsprofil stärkt die Begebung der nicht nachrangigen, unbesicherten Anleihe zudem die finanzielle Flexibilität der CECONOMY. Während CECONOMY über ein Rating von "Ba1" von Moody's und "BBB-" von Scope verfügt (beide mit stabilem Ausblick), bekommt das Unternehmen für die Anleihen ein "Ba1"-Rating von Moody's.
Über CECONOMY
CECONOMY AG Kaistr. 3 Communications, Public Policy & Sustainability Telefon +49 (0) 151 5822-4202 Investor Relations Telefon +49 (0) 211 5408-7222 Wichtiger Hinweis Das Angebot der Anleihen wird mittels einer Angebotsunterlage durchgeführt. Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Verkauf noch eine Aufforderung zum Kauf der Anleihen oder sonstiger Wertpapiere und auch kein Angebot, keine Aufforderung und kein Verkauf in den Vereinigten Staaten, Kanada, Japan, Australien oder einer sonstigen Rechtsordnung, in der oder an irgendeine Person, an die, ein solches Angebot, eine solche Aufforderung oder ein solcher Verkauf rechtswidrig wäre. Die in dieser Bekanntmachung genannten Wertpapiere wurden und werden nicht nach den Vorschriften des U.S. Securities Act von 1933 in derzeit gültiger Fassung ("U.S. Securities Act") oder dem Wertpapierrecht eines U.S.-Bundesstaats oder einer anderen Rechtsordnung registriert und dürfen in den Vereinigten Staaten von Amerika oder an oder für Rechnung oder zugunsten von U.S.-Personen ausschließlich unter einer Ausnahmeregelung des oder im Rahmen einer nicht in den Anwendungsbereich der Registrierungsvorschriften des U.S. Securities Act oder sonstiger anwendbaren U.S.-bundesstaatlichen oder lokalen Wertpapiergesetze anderer Rechtsordnungen fallender Transaktion, angeboten oder verkauft werden. Die in dieser Bekanntmachung genannten Wertpapiere sind nicht zum Verkauf an die Öffentlichkeit im Europäischen Wirtschaftsraum ("EWR") im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129 ("EU Prospektverordnung") bestimmt. In EWR-Mitgliedstaaten richtet sich diese Bekanntmachung ausschließlich an "qualifizierte Anleger" im Sinne der EU Prospektverordnung. Personen in einem EWR-Staat, die keine qualifizierten Anleger sind, dürfen nicht auf Basis dieser Bekanntmachung handeln oder sich darauf verlassen. Jedes Investment oder jede Investmenttätigkeit, auf die sich diese Bekanntmachung bezieht, ist ausschließlich für qualifizierte Anleger in EWR-Mitgliedstaaten verfügbar. Die in dieser Bekanntmachung genannten Wertpapiere sind nicht zum Verkauf an die Öffentlichkeit im Vereinigten Königreich im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129, soweit Teil nationalen Rechts auf Grundlage des European Union (Withdrawal) Act 2018 ("EUWA") ("UK-Prospektverordnung"), bestimmt. Im Vereinigten Königreich richtet sich diese Bekanntmachung ausschließlich an "qualifizierte Anleger" im Sinne der EU Prospektverordnung, die (i) über professionelle Erfahrung im Umgang mit Kapitalanlagen gemäß Artikel 19 Abs. 5 der UK Financial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 in derzeit gültiger Fassung ("Verordnung") verfügen, (ii) "high net worth entities" (institutionelle Investoren) sind, die in den Anwendungsbereich von Artikel 49 Abs. 2(a) bis (d) der Verordnung fallen oder (iii) Personen sind, denen eine Aufforderung oder ein Anreiz, Investitionsgeschäfte (im Sinne von Artikel 21 des UK Financial Services and Markets Act 2000 in derzeitig gültiger Fassung ("FSMA") im Zusammenhang mit der Ausgabe oder dem Verkauf von Anleihen vorzunehmen, anderweitig rechtmäßig unterbreitet werden kann (alle diese Personen werden zusammen als "Relevante Personen" bezeichnet). Dieses Angebot ist (i) innerhalb des Vereinigten Königreichs ausschließlich an Relevante Personen und (ii) in EWR-Mitgliedstaaten ausschließlich an qualifizierte Anleger gerichtet. Jedes Investment oder jede Investmenttätigkeit, auf das oder auf die sich diese Bekanntmachung bezieht, ist ausschließlich für Relevante Personen im Vereinigten Königreich und qualifizierte Anleger in EWR-Mitgliedstaaten verfügbar. Die Anleihen sind nicht zum Angebot, zum Verkauf oder zur sonstigen Zurverfügungstellung an Kleinanleger im EWR bestimmt und sollten Kleinanlegern im EWR nicht angeboten, nicht an diese verkauft und diesen auch nicht in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der Begriff "Kleinanleger" eine Person, die eines (oder mehrere) der folgenden Kriterien erfüllt: (i) ein Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 11 der Richtlinie (EU) 2014/65 ("MiFID II"); oder (ii) ein Kunde im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/97 ("IDD"), soweit dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 10 MiFID II gilt. Entsprechend wurde kein nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ("PRIIPs-Verordnung") erforderliches Basisinformationsblatt für das Angebot oder den Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Anleihen an Kleinanleger im EWR erstellt; daher kann das Angebot oder der Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Anleihen an Kleinanleger im EWR nach der PRIIPs-Verordnung rechtswidrig sein. Die Anleihen sind nicht zum Angebot, zum Verkauf oder zur sonstigen Zurverfügungstellung an Kleinanleger im Vereinigten Königreich bestimmt und sollten Kleinanlegern im Vereinigten Königreich nicht angeboten, nicht an diese verkauft und diesen auch nicht in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der Begriff "Kleinanleger" eine Person, die eines (oder mehrere) der folgenden Kriterien erfüllt: (i) ein "retail client" im Sinne von Artikel 2 Nr. 8 der UK-Prospektverordnung; oder (ii) ein Kunde im Sinne der Bestimmungen der FSMA und aller weiteren Verordnungen und Bestimmungen zur Implementierung der IDD unter der FSMA, sofern der Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 Nr. 8 der UK-Prospektverordnung qualifiziert. Entsprechend wurde kein nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, soweit Teil nationalen Rechts auf Grundlage des EUWA ("UK-PRIIPs-Verordnung"), erforderliches Basisinformationsblatt für das Angebot oder den Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Anleihen an Kleinanleger im Vereinigten Königreich erstellt; daher kann das Angebot oder der Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Anleihen an Kleinanleger im Vereinigten Königreich nach der UK-PRIIPs-Verordnung rechtswidrig sein.
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1209850 18.06.2021