Wir laden die Aktionärinnen und Aktionäre der bet-at-home.com AG, Düsseldorf, hiermit zu der am Dienstag, den 07. Juli 2020, um 14:00 Uhr stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein, die als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird, d.h. ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten. Die Hauptversammlung findet in den Geschäftsräumen der GÖRING, SCHMIEGELT & FISCHER Rechtsanwälte Notare, Neue Mainzer Straße 75, 60311 Frankfurt am Main, statt. Der Vorstand hat vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, zum Schutz vor mit dem Corona-Virus verbundenen Gesundheitsgefahren die Möglichkeit gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ("COVID-19-Gesetz") (veröffentlicht als Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 27. März 2020), zu nutzen und die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Wir bitten die Aktionärinnen und Aktionäre in diesem Jahr daher um besondere Beachtung der nach der Tagesordnung in dieser Einberufung unter Ziffer II. enthaltenen Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten. I. TAGESORDNUNG UND VORSCHLÄGE ZUR BESCHLUSSFASSUNG
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Bilanzgewinn: EUR 14.036.000,17 Hinweis: 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für eine prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2020 und von Zwischenfinanzberichten 6. Wahlen zum Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach den §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die sämtlich von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung nach Bestimmung der Hauptversammlung längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Frau Isabelle Andres wurde in der ordentlichen Hauptversammlung vom 17. Mai 2017 in den Aufsichtsrat gewählt, und zwar bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt (somit bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2022). Frau Isabelle Andres hat ihr Mandat zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 07. Juli 2020 vorzeitig und somit vor Ablauf der laufenden Mandatsperiode niedergelegt. Herr Jean-Laurent Nabet wurde in der ordentlichen Hauptversammlung vom 22. Mai 2019 in den Aufsichtsrat gewählt, und zwar bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über seine Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 beschließt (somit bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2024). Herr Jean-Laurent Nabet hat sein Mandat zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 07. Juli 2020 vorzeitig und somit vor Ablauf der laufenden Mandatsperiode niedergelegt. Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Mitglieder des Aufsichtsrats mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 7. Juli 2020 zu wählen: a) Frau Véronique Giraudon, Corporate Director & Group CFO bei Betclic Everest Group S.A.S., Paris, Frankreich, wohnhaft in Paris, Frankreich, b) Herrn Nicolas Beraud, CEO bei Betclic Everest Group S.A.S., Paris, Frankreich, wohnhaft in Bordeaux, Frankreich, und zwar jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt. Nach der Empfehlung C. 13 des Deutschen Corporate Governance Kodex (in der Fassung vom 16. Dezember 2019) soll der Aufsichtsrat bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offenlegen. Die Empfehlung zur Offenlegung beschränkt sich auf solche Umstände, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Wesentlich beteiligt im Sinn dieser Empfehlung sind Aktionäre, die direkt oder indirekt mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft halten. Herr Beraud ist als CEO bei Betclic Everest Group S.A.S., Paris, Frankreich tätig. Frau Giraudon ist als Corporate Director & Group CFO bei Betclic Everest Group S.A.S., Paris, Frankreich tätig. Die Betclic Everest Group S.A.S., Paris, Frankreich, hält unmittelbar die Mehrheit der Anteile an der bet-at-home.com AG. Allerdings führte dies nach der Einschätzung des Aufsichtsrats nicht zu einem der Mandatsübernahme entgegenstehen Interessenkonflikt. Denn zwischen der Betclic Everest Group S.A.S. und der Gesellschaft bestehen keine laufenden operativen Beziehungen. Wenn und soweit es zu einzelnen geschäftlichen Beziehungen kommt, wird möglicherweise bestehenden Interessenkonflikten durch erprobte Verfahren, z. B. Stimmenthaltung, Rechnung getragen. Zudem unterliegen Beziehungen zwischen beherrschenden Unternehmen und der Gesellschaft den Berichts- und Prüfungspflichten nach §§ 312 ff. AktG. Diese Prüfungen, insb. die des Abschlussprüfers, haben bisher ergeben, dass die geschäftlichen Beziehungen zu herrschenden Unternehmen allein zu angemessenen Gegenleistungen erfolgt sind. Frau Veronique Giraudon gehört weder anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, noch vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen, an. Herr Nicolas Beraud gehört weder anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, noch vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen, an.
Staatsbürgerschaft: Frankreich Berufliche Karriere: Ausbildung: Mitgliedschaften in anderen gesetzlichen Aufsichtsräten oder vergleichbaren Körperschaften von Unternehmen in Deutschland und anderen Ländern: Beratungstätigkeit für wesentliche Wettbewerber: Sonstige Geschäftsbeziehungen mit bet-at-home (Geschäfte mit nahestehenden Personen): Beschäftigung bei bet-at-home in den letzten 5 Jahren: Regierungstätigkeit/politische Ämter:
Staatsbürgerschaft: Frankreich Berufliche Karriere: Ausbildung: Mitgliedschaften in anderen gesetzlichen Aufsichtsräten oder vergleichbaren Körperschaften von Unternehmen in Deutschland und anderen Ländern: Beratungstätigkeit für wesentliche Wettbewerber: Sonstige Geschäftsbeziehungen mit bet-at-home (Geschäfte mit nahestehenden Personen): Beschäftigung bei bet-at-home in den letzten 5 Jahren: Regierungstätigkeit/politische Ämter: 7. Beschlussfassung über die Änderung von § 17 Abs. 2 der Satzung (Nachweis der Teilnahmeberechtigung) Derzeit lautet § 17 Abs. 2 der Satzung wie folgt: "Der Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist vom Aktionär durch einen durch das depotführende Institut erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes zu erbringen. Der Nachweis muss ebenso wie die Anmeldung in Textform in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und er hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen." Zur Anpassung der Satzung an die neue Gesetzesfassung schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, § 17 Abs. 2 Satz 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen: "Der Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist vom Aktionär durch einen durch das depotführende Institut erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes zu erbringen; hierzu reicht in jedem Fall ein vom Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 AktG ausgestellter Nachweis aus."
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 7.018.000 und ist eingeteilt in 7.018.000 Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Abhaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung, d.h. ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, ist gemäß § 1 des COVID-19-Gesetzes zulässig, wenn - die Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung erfolgt, - die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation (Briefwahl oder elektronische Teilnahme) sowie Vollmachtserteilung möglich ist, - den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird, - den Aktionären, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, in Abweichung von § 245 Nummer 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt wird. Der Gesetzgeber hat es dabei als zulässig angesehen, dass der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft vor Ort an der Hauptversammlung als Vertreter von Aktionären physisch teilnimmt. Der Vorstand hat auf dieser Grundlage mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Die Ausübung des Stimmrechts durch Aktionäre oder durch Bevollmächtigte kann ausschließlich - im Wege der elektronischen Briefwahl oder - durch Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erfolgen. Eine elektronische Teilnahme an der Versammlung durch Aktionäre oder durch Bevollmächtigte im Sinne von § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG ist nicht möglich. Die gesamte Hauptversammlung wird in Bild und Ton über das passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft, welches unter https://www.bet-at-home.ag/de/shareholdermeeting erreichbar ist ("HV-Portal"), übertragen. Aktionäre erhalten ihre Login-Daten zum HV-Portal nach erfolgter Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes gem. den Bestimmungen in nachfolgender Ziffer II. 3. Über das HV-Portal können gem. den folgenden Erläuterungen auch weitere Aktionärsrechte ausgeübt werden. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts - persönlich oder durch Bevollmächtigte - sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft fristgerecht anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung hat gemäß § 17 Absatz 2 der Satzung in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in Textform erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz in deutscher oder englischer Sprache nachzuweisen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, also auf Dienstag, den 16. Juni 2020, 0:00 Uhr ("Nachweisstichtag"). Die Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens am Dienstag, den 30. Juni 2020, 24:00 Uhr, unter der nachfolgend genannten Anschrift zugehen: bet-at-home.com AG Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h., Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind daher nicht als Aktionär teilnahme- und stimmberechtigt, sie können sich aber ggf. vom Veräußerer, welcher die Aktien zum Nachweisstichtag noch gehalten hat, bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden, wenn diese sie entsprechend beauftragen Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes Institut zu wenden. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären Login-Daten für das HV-Portal per Post übersandt. Die Ausübung des Stimmrechts kann im Wege elektronischer Kommunikation erfolgen ("Briefwahl"). Auch hierzu ist eine gem. den Bestimmungen in vorstehender Ziffer II. 3. rechtzeitige Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Die Briefwahl kann (einschließlich Widerruf bzw. Änderung der Stimmabgabe) elektronisch unter Verwendung des von der Gesellschaft unter Wir bieten unseren Aktionären zudem an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter) mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Auch hierzu ist eine nach den vorstehenden Bestimmungen in Ziffer II. 3. rechtzeitige Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Soweit Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne entsprechende Weisung dürfen Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter, die per Post, per Fax oder per E-Mail übermittelt werden, müssen bis spätestens Montag, den 06. Juli 2020, 18:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen: bet-at-home.com AG Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen kann zudem auf elektronischem Weg über das HV-Portal unter https://www.bet-at-home.ag/de/shareholdermeeting bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung erfolgen. Für einen Widerruf der Vollmacht an von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie für die Änderungen von Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den dabei einzuhaltenden Fristen entsprechend. Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, auch durch einen Intermediär oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden. Auch diese Bevollmächtigten können das Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung aber nur durch Briefwahl oder durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Auch in diesem Fall ist eine rechtzeitige Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen in Ziffer II. 3. und Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. bet-at-home.com AG Die gesamte Hauptversammlung wird in Bild und Ton über das HV-Portal der Gesellschaft, welches unter https://www.bet-at-home.ag/de/shareholdermeeting erreichbar ist, übertragen. Am Tag der Hauptversammlung können angemeldete Aktionäre bzw. Bevollmächtigte eines angemeldeten Aktionärs sich auf dem HV-Portal mit ihren Login-Daten einloggen und ab Beginn der Hauptversammlung die Bild- und Tonübertragung verfolgen. Die für den Zugang zum HV-Portal erforderlichen Login-Daten werden nach rechtzeitiger Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes gem. vorstehender Ziffer II. 3. per Post übersandt. Jeder Aktionär, der sich zu der Hauptversammlung gemäß den Bestimmungen unter Ziffer II. 3. angemeldet und seinen Anteilsbesitz nachgewiesen hat, hat die Möglichkeit, Fragen an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand hat auf Grundlage von § 1 Absatz 2 Satz 2, 2. HS COVID-19-Gesetz mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung, also bis Samstag, den 04. Juli 2020, 24:00 Uhr (eingehend), elektronisch über das HV-Portal der Gesellschaft unter https://www.bet-at-home.ag/de/shareholdermeeting einzureichen sind. Die für den Zugang zum HV-Portal erforderlichen Login-Daten werden nach rechtzeitiger Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes gem. vorstehender Ziffer II. 3. übersandt. Der Vorstand entscheidet gem. § 1 Absatz 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet. Aktionäre, die ihr Stimmrecht selbst oder durch einen Bevollmächtigten im Wege der Briefwahl oder über den Stimmrechtsvertreter ausgeübt haben, haben vom Beginn bis zur Schließung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter die Möglichkeit, über das HV-Portal unter https://www.bet-at-home.ag/de/shareholdermeeting Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung einzulegen. Die für den Zugang zum HV-Portal erforderlichen Login-Daten werden nach rechtzeitiger Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes gem. vorstehender Ziffer II. 3. übersandt. Widerspruch kann auch durch einen Bevollmächtigten eingelegt werden. Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft stehen hierfür aber nicht zur Verfügung. Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können gemäß § 122 Absatz 2 AktG schriftlich (§ 126 BGB) verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht werden. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Nach § 70 AktG bestehen bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hingewiesen wird. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Instituts aus. Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung sind an folgende Anschrift zu richten: Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden - unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bet-at-home.ag unter der Rubrik "Hauptversammlung" veröffentlicht. Gegenanträge und Wahlvorschläge, die vor der Hauptversammlung gem. den §§ 126, 127 AktG über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden sollen, müssen bis Montag, den 22. Juni 2020, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse eingehen: bet-at-home.com AG Nur unter der vorgenannten Adresse rechtzeitig eingegangene Gegenanträge nebst Begründung sowie Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens des Aktionärs über die Internetseite der Gesellschaft unter www.bet-at-home.ag unter der Rubrik "Hauptversammlung" unverzüglich zugänglich gemacht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gem. den §§ 126, 127 AktG hierfür im Übrigen erfüllt sind. Unter der vorgenannten Internetadresse werden auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich gemacht. Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung erfolgen in mitteleuropäischer Sommerzeit (MESZ). Die Unterlagen zur Tagesordnung können von der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter www.bet-at-home.ag im Bereich "Hauptversammlung" eingesehen werden. Die Unterlagen liegen überdies von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Tersteegenstraße 30, D-40474 Düsseldorf, zur Einsicht der Aktionäre aus. Alsbald nach der Einberufung werden die Angaben gem. § 124a AktG über die Internetseite der Gesellschaft www.bet-at-home.ag im Bereich "Hauptversammlung" zugänglich sein. Dort werden von der Einberufung der Hauptversammlung an auch weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre zugänglich gemacht.
Die bet-at-home.com AG verarbeitet als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen sowie sonstigen rechtlichen Erfordernissen nachzukommen, denen sie im Zusammenhang mit der Hauptversammlung unterliegt (z.B. Publikations- und Offenlegungspflichten). Die bet-at-home.com AG ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der unten genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe der personenbezogenen Daten können Aktionäre und ihre Vertreter an der Hauptversammlung nicht teilnehmen. Der Verantwortliche ist unter folgenden Kontaktmöglichkeiten erreichbar: bet-at-home.com AG, Tersteegenstraße 30, D-40474 Düsseldorf, Telefax: +49 211 179 34 757 Verarbeitet werden folgende personenbezogene Daten des jeweiligen Aktionärs bzw. von Personen, die von einem Aktionär ermächtigt sind, im eigenen Namen das Stimmrecht für Aktien auszuüben: Name und Vorname, Anschrift, ggf. E-Mail-Adresse (soweit mitgeteilt bzw. bekannt), Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien (Eigenbesitz, Fremdbesitz oder Vollmachtbesitz) und Nummer der Zugangskarte, die Stimmabgabe sowie im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung eingereichte Fragen. Im Einzelnen kommen auch weitere personenbezogene Daten in Betracht. Soweit uns diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären oder Aktionärsvertretern selbst im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung, der Teilnahme an der Hauptversammlung oder aber der Stellung eines Ergänzungsverlangens nach § 122 AktG oder der Übersendung eines Gegenantrags oder Wahlvorschlags nach §§ 126, 127 AktG übermittelt werden, übermittelt die Depotbank des betreffenden Aktionärs die personenbezogenen Daten an uns. Werden Gegenanträge oder Wahlvorschläge nach §§ 126, 127 AktG gestellt, werden diese einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft und damit öffentlich zugänglich gemacht. In der Hauptversammlung ist gem. § 129 AktG das Teilnehmerverzeichnis vor der ersten Abstimmung allen Teilnehmern zugänglich zu machen. Das Teilnehmerverzeichnis enthält nach Maßgabe von § 129 AktG die dort genannten personenbezogenen Daten der Teilnehmer der Hauptversammlung bzw. des vertretenen Aktionärs, u.a. Namen und Wohnort sowie die Zahl der von jedem Anwesenden vertretenen Aktien unter Angabe ihrer Gattung und die Besitzart. Jedem Aktionär ist zudem auf Verlangen bis zu zwei Jahren nach der Hauptversammlung Einsicht in das Teilnehmerverzeichnis zu gewähren. Die genannten Daten werden drei Jahre nach Beendigung der Hauptversammlung gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung oder aus anderen Gründen erforderlich oder gesetzlich angeordnet. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Wahrnehmung der Rechte als Aktionär zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) DSGVO. Die Dienstleister der Gesellschaft (wie etwa HV-Agenturen, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer), welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft als Verantwortlichem. Betroffene Personen haben bei Bestehen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen ein Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Einschränkung (Art. 18 DSGVO), Widerspruch (Art. 21 DSGVO), Übertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) und Löschung (Art. 17 DSGVO) bezüglich ihrer personenbezogenen Daten. Diese Rechte können betroffene Personen gegenüber der bet-at-home.com AG unter den vorstehenden Kontaktdaten geltend machen. Zudem steht Aktionären und Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO.
|
Sprache: | Deutsch |
Unternehmen: | bet-at-home.com AG |
Tersteegenstrasse 30 | |
40474 Düsseldorf | |
Deutschland | |
Telefon: | +49 211 17934 770 |
Fax: | +49 211 17934 757 |
E-Mail: | ir@bet-at-home.com |
Internet: | www.bet-at-home.ag |
ISIN: | DE000A0DNAY5 |
WKN: | A0DNAY |
Börsen: | Regulierter Markt in Frankfurt; Freiverkehr in Berlin, Hamburg, Stuttgart, Tradegate Exchange |
EQS News ID: | 1054799 |
Ende der Mitteilung | DGAP News-Service |
1054799 26.05.2020