DGAP-Ad-hoc: Golfino AG / Schlagwort(e): Anleihe/Insolvenz Abschrift / Amtsgericht Reinbek Beschluss In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. GOLFINO AG, vertreten durch d. Vorstand Dr. Bernd Kirsten, Humboldstraße 19, 21509 Glinde Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 3760 RE/ - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Geschäftszweig: Bekleidungsgewerbe hat das Amtsgericht Reinbek am 01.02.2020 durch die Richterin am Amtsgericht Spranger beschlossen: /Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.02.2020 um 09.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: / Rechtsanwalt Dr. Jens-Sören Schröder/ / Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg / Telefax: 040 800048-11 1 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (S 38 InsO) bis zum 17.03.2020 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. / Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am / 31.03.2020 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts nie/dergelegt. 4. Der mit Beschluss vom 22.112019 bestellte vorläufige Gläubigerausschuss wird bis /zum Berichts- und Prüfungstermin beibehalten. 5. Termin zu Gläubigerversammlung nach S 19 Abs. 2 SchVG wegen der Wahl eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger wird anberaumt auf/ Dienstag, 24.03.2020, 11:30 Uhr, Sitzungssaal 107, Parkallee 6, Amtsgericht Reinbek Hinweis: Die Anleihegläubiger haben ihre Legitimation im Sinne von S 10 Abs. 3 SchVG nachzuweisen. Die Anleihegläubigerversammlung ist bereits dann beschlussfähig, wenn nur ein Gläubiger anwesend ist. 6. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Beibehaltung eines Gläubi- /gerausschusses sowie über die in den SS 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit / der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Be/ triebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Dienstag, 28.04.2020, 11:00 Uhr Sitzungssaal 107, Parkallee 6, Amtsgericht Reinbek / Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des S 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. 7. Prüfungstermin wird anberaumt auf / Dienstag, 28.04.2020, 11:00 Uhr Sitzungssaal 107, Parkallee 6, Amtsgericht Reinbek Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 8. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (S 28 Abs. 2 InsO)./ Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. / Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehen/den Schaden (S 28 Abs. 2 InsO). 9. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (S 28 Abs. 3 InsO). 1 0. Der Insolvenzverwalter wird gem. S 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzu/ nehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses /nach S 30 InsO, durchzuführen. Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EulnsVO erforderliche Unterrichtung aller bekannten ausländischen Gläubiger übertragen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 1 1. Hinweis; / Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, S 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem / ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Gründe: Die Schuldnerin hat im Zuständigkeitsbereich des Insolvenzgerichts Reinbek ihren allgemeinen Gerichtsstand (S 3 Abs. 1 Satz 1 InsO). Nach den Feststellungen des Gerichts ist Zahlungsunfähigkeit gegeben. Dies folgt aus dem schriftlichen Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters, Herrn Rechtsanwalt Dr. Schröder vom 29.1.2020. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Insolvenzgerichtsbarkeit folgt aus dem Umstand, dass die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Inland hat (Art. 4 Abs. 1, 3 Abs. 1 EulnsVO 2015 - Verordnung EU 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015, AblEU L 141/19 vom 5.6.2015). Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts /Reinbek ergibt sich aus S 3 Abs. 1 InsO, da sich der Mittelpunkt der wirtschaftlich selbstständigen Tätigkeit der Schuldnerin im Bezirk des hiesigen Insolvenzgerichts befindet. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Reinbek Parkallee 6 21465 Reinbek einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß S 9 InsO im Internet (www.insolvenz/bekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, S 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, S 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer), die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - S 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Reinbek / Parkallee 6 / 21465 Reinbek einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß S 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, S 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, S 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. / Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. / Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. / Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss / mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder / von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: /auf einem sicheren Übermittlungsweg oder / an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf S 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Spranger / Richterin am Amtsgericht
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973703 12.02.2020 CET/CEST