DGAP-Ad-hoc: Deutsche Steuerberater-Versicherung, Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG / Schlagwort(e): Sonstiges/Sonstiges Ad hoc Mitteilung
Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 2. Anleihegläubiger erheben Klage auf Zahlung der zum Zinstermin 17.09.2019 fälligen Zinsen 3. Emittentin beabsichtigt Kündigung der Einbeziehung der Anleihe in den Freiverkehr der
Die Einlegung des Widerspruchs erfolgt zunächst fristwahrend. Gleichzeitig wurde die BaFin gebeten, eine Frist zur weiteren Begründung des Widerspruchs zu gewähren. Die Verweigerung der Genehmigung des von der Emittentin vorgelegten Finanzierungsplans und der Widerruf der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb sind bedeutsame und für die Emittentin einschneidende Verfügungen. Die Frage, ob diese Verfügungen akzeptiert werden oder aber im Rechtsbehelfsverfahren angefochten werden sollen, stellt eine besonders wichtige Entscheidung dar, die die Mitgliedervertretung als oberstes Organ der Kasse treffen soll. Die nächste Vertreterversammlung findet am 23.06.2020 statt. Im Rahmen dieser Vertreterversammlung soll die Entscheidung getroffen werden, ob der Bescheid vom 06.02.2020 akzeptiert oder aber im Rechtsbehelfsverfahren angefochten werden soll. Diese Information ist kursrelevant, weil sie unmittelbar die Erfüllung der Verpflichtungen der Emittentin betrifft, die mit den begebenen Inhaberschuldverschreibungen verbunden sind. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 2 der Anleihebedingungen stehen die Inhaberschuldverschreibungen im Falle der Auflösung, der Liquidation, der Insolvenz oder eines der Abwendung der Insolvenz der Emittentin dienenden Verfahren nicht nachrangigen Ansprüchen aller Gläubiger im Rang nach, so dass Zahlungen auf die Schuldverschreibung erst erfolgen, wenn alle Ansprüche gegen die Emittentin aus nicht nachrangigen Verbindlichkeiten vollständig befriedigt sind. Solange der Bescheid nicht bestandskräftig ist, tritt die Wirkung des § 304 Abs. 6 S. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) nicht ein, so dass jedenfalls der in den Anleihebedingungen ausdrücklich genannte Fall der Auflösung noch nicht vorliegt. 2. Klageerhebung der Anleihegläubiger Der mit Beschluss der Anleihegläubiger im Wege der Abstimmung ohne Versammlung im Zeitraum 25.-27.11.2019 bestellte Gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger gemäß § 7 Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) hat im Namen aller Anleihegläubiger unter dem 03.02.2020, der Emittentin zugestellt am 07.03.2020, beim Landgericht Frankfurt am Main (Az. 3-14 O 11/20) Klage im Urkundsprozess gegen die Emittentin erhoben mit dem Antrag, die Emittentin zur Zahlung von Zinsen für den Zinszeitraum 2018/2019 in Höhe von insgesamt 437.500 ? zu verurteilen. Die Emittentin wird sich gegen die Klage zur Wehr setzen. Denn nach ihrer Auffassung besteht Diese Information betrifft unmittelbar die Erfüllung der mit den begebenen Inhaberschuldverschreibungen verbundenen Verpflichtungen der Emittentin, hier die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen. 3. Delisting Auf Grund des faktisch nicht bestehenden Handelsvolumens rechtfertigt die Einbeziehung der Anleihen in den Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse (Quotation Board) die dadurch entstehenden Aufwände für die Emittentin nicht. Mit Ablauf der Kündigungsfrist, die gemäß § 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG sechs Wochen beträgt, wird der Handel der Anleihen im Freiverkehr (Quotation Board) eingestellt. Bis zum Ablauf der vorgenannten Frist haben die Anleihegläubiger die Möglichkeit, ihre Anleihen im Freiverkehr (Quotation Board) zu handeln.
Bonn, den 11.03.2020 Petra Albrecht Martin Bollmann
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