WIRECARD: Erste Anlegerklagen gegen Ernst & Young Grundlage der Klagen ist v.a., dass EY im Bestätigungsvermerk für den JA 2018 (inhaltlich identisch auch für 2017) nicht moniert hat, dass für rd. 1 Mrd. EUR angebliche Treuhandguthaben keine Saldenbestätigungen vorgelegen haben. Das Nichtvorliegen der Saldenbestätigungen ergibt sich nach unserem Dafürhalten aus dem KPMG-Bericht. Bei einer solchen Sachlage hätte das Testat von EY entweder eingeschränkt oder zumindest um eine Ergänzung erweitert werden müssen. Gegen diese Pflicht eines WP, sich für wesentliche Cash-Positionen (sog. Zahlungsmitteläquivalente) entsprechende Saldenbestätigungen direkt von den Konto führenden Banken vorlegen zu lassen (siehe IDW PS 302) hat EY verstoßen. In dem Umstand, dass die Bilanzierung von 1 Mrd. EUR Zahlungsmitteläquivalente ohne hinreichende Grundlage testiert wurde, ist eine sog. Bestätigung "ins Blaue hinein" zu sehen. Dies ist nach der Rechtsauffassung von Schirp & Partner ausreichende Grundlage für eine Haftung von EY und den unterzeichneten Partnern nach § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung). Haftungsbegrenzungen wie z.B. bei § 323 Abs. 2 HGB greifen dann nicht. Der Schaden der klagenden Anleger bemisst sich aus der Differenz zwischen Kaufkurs und dem aktuellen Kurs der Aktie. Die Klagen werden eingereicht beim Landgericht Stuttgart als Deutschland-Sitz von Ernst & Young. Die ersten Klagen an diesem Montag werden von Privatanlegern stammen. Zahlreiche institutionelle Investoren prüfen derzeit, ob sie ebenfalls klagen werden. Lesen Sie gerne auch die aktuelle Berichterstattung im Handelsblatt: https://www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/zahlungsdienstleister-strafanzeige-razzia-jahresbilanz-wirecard-steht-unter-dauerstress/25894978.html?ticket=ST-38106-C4qQzb5OPOpt4igoVQs6-ap4 Für weitere Informationen steht zur Verfügung:
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1065189 08.06.2020