Corona-Lockdown: Gewerbetreibende fordern gemeinsam Entschädigung Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie dauern an: Händler, Gastwirte, Hoteliers und Veranstalter müssen nunmehr seit Monaten auf nahezu jegliche Umsätze verzichten, haben jedoch weiterhin hohe laufende Kosten, insbesondere hohe Pachten. Ein Anspruch auf angemessene und vor allem rechtlich gestützte Entschädigung schien -bisher- nicht in Sicht. Der sichere Weg in die Existenzvernichtung? Nein! Jetzt kommt Bewegung in die nur scheinbar hoffnungslose Situation: Eine Initiative von betroffenen Gewerbetreibenden verschiedenster Branchen, u.a. des Hotellerie- und Gaststättengewerbes, Einzelhändler, Veranstalter und Clubbetreiber, fordert gemeinsam von den jeweiligen Landesregierungen Entschädigungen für die erlittenen Umsatzverluste aufgrund der Corona-bedingten Betriebsschließungen. Organisiert wird diese Initiative von der Berliner Anwaltskanzlei Schirp & Partner, die umfangreiche Erfahrung in der Regulierung von Massenschäden hat. Die juristisch-fachliche Leitung liegt in den Händen zweier profilierter Verwaltungsrechtler: Siegfried de Witt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit jahrzehntelanger Erfahrung im Staatshaftungsrecht, und Prof. Dr. Ingo Heberlein, ausgewiesener Experte im Recht der Gesundheit, haben die rechtliche Situation durchleuchtet und belastbare Anspruchsgrundlagen identifiziert. Drei juristische Fachrichtungen, ein Ergebnis: Die unschuldig betroffenen Gewerbetreibenden müssen angemessen entschädigt werden Siegfried de Witt: "Gewerbetreibende müssen nicht um staatlichen Goodwill betteln, um ihre Unternehmen über die Corona-Krise zu retten: Denn ihnen stehen gegenüber den Landesregierungen einklagbare Ansprüche auf Entschädigung zu. Diese Ansprüche ergeben sich insbesondere aus den Polizeigesetzen der einzelnen Bundesländer. Die Hoteliers, Gastronomen und anderen Gewerbetreibenden trifft nicht das geringste Verschulden an der Corona-Situation. Dennoch werden sie derzeit als "NIchtstörer" in Anspruch genommen, um eine Notlage der Allgemeinheit zu überwinden. Für dieses Sonderopfer müssen sie entschädigt werden." Prof. Dr. Ingo Heberlein: "Aufopferungsentschädigung ist selbst dann zu leisten, wenn der Staat rechtmäßig gehandelt hat. Wir unterstellen bei unserer Arbeit, dass es sich bei den getroffenen behördlichen Anordnungen - sofern nicht im Einzelfall Fehler gemacht wurden oder die Anordnung unverhältnismäßig war, was zu prüfen ist - um rechtmäßige Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz handelt. Aber selbst dann muss der Staat den unschuldigen Drittbetroffenen entschädigen." Dr. Wolfgang Schirp: "Wir werden diese Ansprüche zunächst bündeln, gegenüber den Regierungen der jeweiligen Bundesländer anmelden und in Verhandlungen eintreten. Wenn nichts vorangeht, sehen wir aber auch Spielraum für Musterprozesse und gegebenenfalls Sammelklagen (subjektive Klagehäufungen nach der einschlägigen Prozessordnung). Es kann nicht sein, dass Hoteliers, Gastronomen und andere Gewerbetreibende in die Insolvenz gehen müssen, weil unser Land die derzeitige schwere Krise allein auf ihrem Rücken ablädt." Weitere Informationen dazu auf der Internet-Seite www.schirp.com. Dort können Sie sich auch als Geschädigter kostenfrei und unverbindlich registrieren. Besuchen Sie auch unser Webinar am Mittwoch, den 13.05.2020 um 18 Uhr. Anmeldungen auf der Internet-Seite www.schirp.com. Für weitere Informationen steht zur Verfügung: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Schirp, Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB, Leipziger Platz 9, D - 10117 Berlin, Tel. 030-3276170, mail: schirp@schirp.com, URL: www.schirp.com
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1035291 04.05.2020