DGAP-Ad-hoc: Lang & Schwarz Aktiengesellschaft / Schlagwort(e): Gewinnwarnung/Hauptversammlung Der Vorstand der Lang & Schwarz Aktiengesellschaft hat heute beschlossen, die für den 26. August 2021 anberaumte ordentliche Hauptversammlung abzusagen. Zur Hauptversammlung wird neu eingeladen unter neuer Tagesordnung, über die neu abzustimmen sein wird. Grund für die Absage ist ein Zwischenbericht im Zuge einer Steuerprüfung, die insbesondere für die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes für das Geschäftsjahr 2020, über die vorgeschlagene Satzungsänderung betreffend einen Aktiensplit und über die Entlastung des Vorstandes sowie des Aufsichtsrats (Tagesordnungspunkte 2, 3, 4 und 8 der Einladung vom 16. Juli 2021) erheblich sein kann, die jedoch denjenigen Aktionären, die bereits die Stimmrechtsvertreterin mit der Ausübung ihres Stimmrechts beauftragt und ihr Stimmrecht damit faktisch schon ausgeübt haben, dabei unbekannt war. Gegenstand der steuerlichen Prüfung ist eine Untersuchung der Geschäfte der Lang & Schwarz Aktiengesellschaft der Geschäftsjahre 2007 bis 2011 im Zusammenhang mit steuerstrafrechtlichen Ermittlungen, in denen die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft Adressatin eines Auskunfts- und Herausgabeersuchens ist, gegen verantwortliche Personen der Lang & Schwarz Aktiengesellschaft wegen des Verdachts unrechtmäßiger Anrechnung bzw. Erstattung nicht gezahlter Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge bei Aktiengeschäften um den Dividendenstichtag. Auslöser der kurzfristigen Verschiebung der Hauptversammlung ist ein am Abend des 23. August 2021 eingegangener Zwischenbericht des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf betreffend die steuerliche Prüfung der Kapitalertragsteueranrechnung der Lang & Schwarz Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2008 bis 2009. Die Prüfung ist bislang nicht abgeschlossen. Die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft erhält insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme. Für die Geschäftsjahre 2007, 2010 und 2011 liegen bislang keine vergleichbaren Zwischenberichte vor. Nach Auffassung des Vorstandes sind die Prüfungsgegenstände der Zeiträume 2007, 2008 bis 2009 sowie 2010 bis 2011 tatsächlich und rechtlich wesensverschieden und daher wesentlich unterschiedlich zu behandeln. Im Einklang mit einer 2015 beanstandungsfrei abgeschlossenen Konzernbetriebsprüfung für die Jahre 2008 bis 2010 hält der Vorstand eine Beanstandung der Geschäfte für alle betreffenden Jahre insgesamt für unbegründet. Diese Beurteilung gründet zunächst auf Stellung und Funktion eines Wertpapierhandelsunternehmens, das in einem regulierten und überwachten Markt unter Marktgerechtigkeit, im Einklang mit der Marktübung, von Handelsüberwachungsstelle, Börsenaufsicht und Finanzaufsicht insofern stets unbeanstandet Wertpapierdienstleistungen erbracht hat, ohne Identität und Umstände seiner Gegenpartei zu kennen. Die Beurteilung gründet ferner darauf, dass nach aktuellem Kenntnisstand keine Gesellschaft des Lang & Schwarz-Konzerns wissentlich eine Mehrfacherstattung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag beantragt oder erhalten hat und dass nach Prüfung einer hinzugezogenen Steuerkanzlei keine Absprachen mit einer Marktgegenpartei oder Depotbank über Mehrfacherstattungen identifiziert wurden. Gleichwohl ist möglich, dass die jeweiligen Sachverhalte und darin das Verhalten der Lang & Schwarz Aktiengesellschaft und deren Verantwortlichen nachträglich steuerlich anders beurteilt werden. So ist nach vorläufiger Auswertung des Zwischenberichtes zu den Jahren 2008 bis 2009 mit dem Erlass von Änderungsbescheiden zu rechnen, die auch bei etwaiger teilweiser Zahlungsverjährung zu einer hohen Ergebnisbelastung wegen aller betreffenden Jahre (2007 bis 2011) in Höhe von bis zu Euro 61 Mio. für die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft führen würden. Der Vorstand hat deshalb, nach steuerlicher Beratung, im Rahmen seines Einschätzungsspielraumes, unter Beachtung des Vorsichtsprinzips und in Anwendung der Ansatz- und Bewertungsvorschriften beschlossen, dass wegen etwaiger steuerlicher Änderungs-, Zahlungs- oder Haftungsbescheide eine Rückstellung in Höhe von Euro 45 Mio. gebildet werden soll. Die Rückstellung kann aus dem laufenden Konzerngewinn des ersten Halbjahres 2021 gebildet werden, hat aber Auswirkungen auf die geplante Dividendenzahlung für das Geschäftsjahr 2021 (insoweit wird auf die Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vom 21. Juli 2021 verwiesen). Der Aufsichtsrat ist informiert. Die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft und ihre Gremien arbeiten auf eine schnelle Klärung hin. Einzelheiten sind wegen des Steuergeheimnisses und aus Rücksicht auf das Ermittlungsverfahren und auf betroffene Dritte nicht offenzulegen. Der Vorstand wird zeitnah über wesentliche Entwicklungen berichten.
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1228648 24.08.2021 CET/CEST