DGAP-Ad-hoc: EASY SOFTWARE AG / Schlagwort(e): Rechtssache Mülheim an der Ruhr, 27. Mai 2020. Der vom Aufsichtsrat durch Beschluss vom 21. März 2020 abberufene ehemalige Vorstandsvorsitzende der EASY SOFTWARE AG Dieter Weißhaar hat vor dem Landgericht Duisburg gegen die Gesellschaft Klage im Urkundsprozess auf zurückbehaltene Gehälter in Höhe von rund EUR 63.000,00 sowie eine Abfindung für die vorzeitige Beendigung des Vorstands-Dienstvertrages in Höhe von EUR 1.088.000,00, jeweils zuzüglich Verzugszinsen, erhoben, die der Gesellschaft gestern zugestellt wurde. Die Gesellschaft hatte die Gehaltszahlungen für die Monate März und April 2020 zunächst zurückbehalten wegen Schadensersatzansprüchen gegen Dieter Weißhaar in mindestens gleicher Höhe aufgrund von Pflichtverstößen, die sich im Rahmen einer vom Aufsichtsrat durchgeführten Prüfung herausgestellt haben. Ein Abfindungsanspruch steht Dieter Weißhaar vertraglich nur zu, wenn kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB für die erfolgte sofortige Abberufung bestand. Auch insoweit beruft sich die Gesellschaft auf Pflichtverstöße des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden. Im Urkundsprozess sind die Möglichkeiten der Gesellschaft zur Verteidigung gegen die Klage deutlich eingeschränkt, da streitige Tatsachen nur durch Urkunden bewiesen werden können und andere Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen sind. Sollte die Gesellschaft unterliegen, so bleibt ihr die Ausführung ihrer Rechte in einem Nachverfahren vorbehalten. EASY SOFTWARE AG Der Vorstand Kontakt: Oliver Krautscheid
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1056357 27.05.2020 CET/CEST